Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Unternehmen und deren Niederlassungen zwischen der Europäischen Union und Armenien, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Es stellt sicher, dass Unternehmen der jeweils anderen Partei nicht schlechter behandelt werden als inländische oder andere ausländische Unternehmen.
Was es regelt
- Die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen.
- Die Geschäftstätigkeit dieser Niederlassungen nach ihrer Gründung.
- Die Vermeidung neuer diskriminierender Vorschriften oder Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union, die in Armenien tätig werden wollen.
- Natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien, die in der Europäischen Union tätig werden wollen.
Eckpunkte
- Armenien muss EU-Unternehmen bei Gründung und Geschäftstätigkeit mindestens so günstig behandeln wie eigene oder andere ausländische Unternehmen (je nachdem, was günstiger ist).
- Die Europäische Union muss armenische Unternehmen bei Gründung und Geschäftstätigkeit mindestens so günstig behandeln wie eigene oder andere ausländische Unternehmen (je nachdem, was günstiger ist).
- Beide Parteien dürfen keine neuen diskriminierenden Vorschriften für die Niederlassung oder Geschäftstätigkeit der jeweils anderen Partei erlassen.
- Diese Regelungen gelten nicht für Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 144Artikel 144
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 144Inländerbehandlung und Meistbegünstigung(1)Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
a)Litera a
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
b)Litera b
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Europäischen Union in der Republik Armenien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist1.
(2)Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Europäische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehalten
a)Litera a
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
b)Litera b
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist2.
(3)Absatz 3,Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Personen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
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1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259896
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.