← Österreich

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht für bestimmte Unternehmen, Betriebe und Vermögenswerte, die im § 18 genannt sind. Er legt fest, welche Behörden dafür zuständig sind und wie dabei vorzugehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextVerwalterbestellung.§ 28.Paragraph 28, (1)Absatz eins,Für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.Für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. (2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im § 18 genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte gehören.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im Paragraph 18, genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte gehören. (3)Absatz 3,Für die gemäß Abs. 1 und 2 bestellte öffentliche Verwaltung oder Aufsicht finden die Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, BGBl. Nr. 209, sowie die §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung.Für die gemäß Absatz eins und 2 bestellte öffentliche Verwaltung oder Aufsicht finden die Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 209, sowie die Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. (4)Absatz 4,Im Falle der Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der Bestellung, sofern es sich um auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte handelt oder sofern dies vermutet wird, der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu verständigen. Eine Verständigung der Vier Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische Person, die zu verständigen wäre, unbekannt oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel; die Verständigung deutscher juristischer Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag an der Amtstafel.Im Falle der Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der Bestellung, sofern es sich um auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte handelt oder sofern dies vermutet wird, der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu verständigen. Eine Verständigung der Vier Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische Person, die zu verständigen wäre, unbekannt oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel; die Verständigung deutscher juristischer Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag an der Amtstafel. SchlagworteBGBl. Nr. 209/1954, EdiktBundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,, Edikt Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005525 alte DokumentnummerN1195617438S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.