Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Organisationen Rückstellungsansprüche auf Vermögen von juristischen Personen geltend machen dürfen, die während der deutschen Besetzung Österreichs ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben. Es legt fest, wer diese Ansprüche erheben kann und gegen wen.
Was es regelt
- Die Berechtigung zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen.
- Die spezifischen Vermögensträger, die Ansprüche geltend machen dürfen (Spalte A).
- Die juristischen Personen, deren Vermögen Gegenstand dieser Ansprüche sein kann (Spalte B).
- Die Bedingung, dass die betroffenen juristischen Personen ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und nicht wiedererlangt haben.
Wen es betrifft
- Bestimmte Bundeskammern, Arbeiterkammern, Landwirtschaftskammern und kirchliche Organisationen (Spalte A).
- Juristische Personen, die religiösen, kulturellen, karitativen oder sozialen Zwecken dienten und ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben (Spalte B).
Eckpunkte
- Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren hat und diese zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht wiedererlangt ist.
- Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann Ansprüche gegen juristische Personen geltend machen, die die Interessen von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft vertreten haben.
- Arbeiterkammern können Ansprüche gegen Kammern für Arbeiter und Angestellte geltend machen.
- Landwirtschaftskammern können Ansprüche gegen Landwirtschaftskammern und deren Unterorganisationen geltend machen.
- Kirchliche Organisationen (Katholische, Evangelische AB und HB, Griechisch-orientalische, Altkatholische Kirche und Israelitische Religionsgemeinschaft) können Ansprüche gegen juristische Personen geltend machen, die religiösen, kulturellen, karitativen oder sozialen Zwecken gedient haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Rückstellungsanspruchsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 176/1951Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum28.08.1951
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 1.Paragraph eins, Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt, die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:
A
B
1.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
1.
Juristische Personen, in deren Aufgabenbereich die Vertretung der Interessen von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft gefallen ist.
2.
Arbeiterkammern im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 95.
2.
Kammern für Arbeiter und Angestellte im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 100, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, StBl. Nr. 469.
3.
Landwirtschaftskammern (Bauernkammern) nach den landesgesetzlichen Bestimmungen (in Wien bis zur Errichtung einer selbständigen Kammer die Landeslandwirtschaftskammer für Niederösterreich mit der Maßgabe, daß die Landwirtschaftskammer für Wien mit ihrer Einrichtung in die ihr zukommenden Rechte an den in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt).
3.
Landwirtschaftskammern und deren Unterorganisationen gemäß den §§ 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft (BGBl. Nr. 304/1935) und den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen.Landwirtschaftskammern und deren Unterorganisationen gemäß den Paragraphen 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1935,) und den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen.
4.
Im Bereiche
der Katholischen Kirche:
4.
Juristische Personen, die religiösen, kulturellen, karitativen oder sozialen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
gedient haben, einschließlich der für solche Zwecke bestandenen Stiftungen und Fonds, mit Ausnahme der Religionsfonds, soweit es sich um die gleiche Kirche beziehungsweise Religionsgesellschaft handelt.
die örtlich zuständige Diözese beziehungsweise Apostolische Administratur;
der Evangelischen Kirche AB und HB:der Evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB:
Die Evangelische Kirche AB und HB in Österreich, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Wien;Die Evangelische Kirche Ausschussbericht und HB in Österreich, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Wien;
der Griechisch-orientalischen Kirche:
Die zuständige Kirchengemeinde;
der Altkatholischen Kirche:
die Altkatholische Kirche in Österreich, vertreten durch den Synodalrat in Wien;
der Israelitischen Religionsgemeinschaft:
die nach dem Sitze der juristischen Person zuständige Kultusgemeinde, wenn diese aber noch nicht besteht, die nächstbenachbarte Kultusgemeinde mit der Maßgabe, daß die örtlich zuständige Kultusgemeinde mit ihrer Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt.
SchlagworteStGBl. Nr. 95/1945, StGBl. Nr. 100/1920, StGBl. Nr. 469/1920StGBl. Nr. 95 aus 1945,, StGBl. Nr. 100 aus 1920,, StGBl. Nr. 469/1920
Zuletzt aktualisiert am18.12.2019
Gesetzesnummer20001667
DokumentnummerNOR40025398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.