Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anmeldung von Wertpapieren im Rahmen der Wertpapierbereinigung, insbesondere wenn diese nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es legt fest, welche Informationen bei der Anmeldung anzugeben sind und welche Pflichten Banken und Anmeldestellen dabei haben.
Was es regelt
- Die Angaben, die bei der Anmeldung von Wertpapieren im Rahmen der Wertpapierbereinigung gemacht werden müssen.
- Die Pflichten inländischer Banken bei der Anmeldung von Wertpapieren, die mutmaßlich deutschen Eigentümern gehörten und an die Republik Österreich übergegangen sind.
- Die Vorlagepflichten von Anmeldestellen gegenüber der Prüfstelle.
- Die Möglichkeit der Finanzprokuratur, Wertpapiere anzumelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Wertpapieren, die zur Bereinigung aufgerufen werden.
- Inländische Banken, die zur Anmeldung von Wertpapieren verpflichtet sind.
- Anmeldestellen und die Prüfstelle im Rahmen der Wertpapierbereinigung.
- Die Republik Österreich und die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Bei der Anmeldung von Wertpapieren müssen der Wohnsitz (Sitz) und die Staatsangehörigkeit des Eigentümers am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 angegeben werden.
- Inländische Banken müssen Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers anmelden.
- Anmeldestellen müssen Anmeldungen von inländischen Banken und von deutschen physischen oder juristischen Personen der Prüfstelle vorlegen.
- Die Finanzprokuratur kann Wertpapiere anmelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum01.01.1987
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextIV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.römisch vier. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
(2)Absatz 2,Sind inländische Banken zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.Sind inländische Banken zur Anmeldung verpflichtet (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (Paragraph 2,) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Absatz 2, sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (Paragraph 2,) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005542
alte DokumentnummerN1195617455S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.