Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Sportveranstaltungen im Spitzensport unter COVID-19-Schutzmaßnahmen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Sie legt fest, wie viele Personen teilnehmen dürfen und welche Präventionskonzepte umzusetzen sind.
Was es regelt
- Die maximale Anzahl von Sportlern bei Spitzensportveranstaltungen.
- Die Erstellung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts durch den Veranstalter.
- Spezifische Anforderungen an das Präventionskonzept für Individual- und Mannschaftssportarten.
- Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos durch ärztliche Betreuung und Testungen.
Wen es betrifft
- Veranstalter von Spitzensportveranstaltungen.
- Spitzensportler, Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung solcher Veranstaltungen erforderlich sind.
Eckpunkte
- Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Sportlern und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zulässig, zuzüglich des erforderlichen Personals.
- Der Veranstalter muss ein wissenschaftlich fundiertes COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.
- Das Präventionskonzept muss bei Mannschaftssportarten oder Sportarten mit Körperkontakt § 9 Abs. 4 entsprechen.
- Für Individualsportarten muss das Konzept unter anderem Vorgaben zur Schulung, Verhaltensregeln außerhalb der Trainingszeiten, Gesundheitschecks und Kontaktverfolgung enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum17.12.2020
Außerkrafttretensdatum25.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextSportveranstaltungen im Spitzensport§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz eins, hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem Paragraph 9, Absatz 4, zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.Ziffer 5
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.Ziffer 6
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.Ziffer 7
Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.Ziffer 8
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3)Absatz 3,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 6, sinngemäß, für die Sportler Paragraph 9, sinngemäß.
SchlagworteTrainingszeit, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am09.05.2022
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228733
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.