Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von Kunst- und Kulturgütern, wenn ein Anspruch auf Herausgabe besteht, und legt die Bedingungen für diese Rückgabe fest. Es beschreibt den Prozess, wie die Prüfstelle und der Anspruchsberechtigte bei der Herausgabe vorgehen müssen.
Was es regelt
- Die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs durch die Prüfstelle.
- Die Bedingungen für die Herausgabe, insbesondere bei erhaltenen Gegenleistungen.
- Die Haftung für Schäden oder Verluste am Kunst- und Kulturgut bis zur Herausgabe.
- Die Modalitäten der Ausfolgung des Kunst- und Kulturgutes an den Anspruchsberechtigten.
Wen es betrifft
- Die Prüfstelle, die über Herausgabeansprüche entscheidet.
- Anspruchsberechtigte von Kunst- und Kulturgütern.
Eckpunkte
- Die Prüfstelle informiert den Anmelder über die Anerkennung des Anspruchs und die Bereitschaft zur Herausgabe nach drei Monaten.
- Die Herausgabe erfolgt nur Zug um Zug gegen Erstattung von Gegenleistungen, falls solche im Zuge eines nichtigen Rechtsgeschäftes zugeflossen sind.
- Ansprüche gegen den Bund wegen Schäden oder Verlusten am Gut bis zur Herausgabe sind ausgeschlossen.
- Der Anspruchsberechtigte muss innerhalb der Dreimonatsfrist mitteilen, wann und wie das Gut ausgefolgt werden soll; die Ausfolgung erfolgt am Standort des Gutes auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 2/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1995Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum05.08.1995
Text§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch besteht, so hat sie den Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist davon in Kenntnis zu setzen, daß sie seinen Anspruch anerkennt und zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung bereit ist. Gleichzeitig sind dem Anmelder die Bedingungen gemäß Absatz 2 bekanntzugeben, unter denen der Gegenstand herausgegeben wird.
(2)Absatz 2,Sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Zuge eines nichtigen, das herauszugebende Kunst- und Kulturgut betreffenden Rechtsgeschäftes Gegenleistungen zugekommen, so darf das Kunst- und Kulturgut nur Zug um Zug gegen Erstattung der Gegenleistung herausgegeben werden.
(3)Absatz 3,Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen am herauszugebenden Kunst- und Kulturgut, die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe eingetreten sind, können gegen den Bund nicht geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Hat die Prüfstelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat der Anspruchsberechtigte innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitzuteilen, wann und auf welche Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll. Die Ausfolgung kann nur an dem Ort erfolgen, an dem sich das beanspruchte Gut befindet. Sie geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der Prüfstelle innerhalb der genannten Frist keine derartige Mitteilung zu oder wird der beanspruchte Gegenstand zu dem vom Anspruchsberechtigten mitgeteilten Zeitpunkt nicht übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams, sondern hat auch die notwendigen Barauslagen des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die Aufbewahrung zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß § 8 auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90 aus 1918,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987, finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß Paragraph 8, auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.