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RIS Dokument
KurztitelAbgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.02.1989
Außerkrafttretensdatum31.10.1995
Text§ 1. (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung werden zugelassenParagraph eins, (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung werden zugelassen
1.Ziffer eins
sofern diese Waren überwiegend für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind und dieser Verwendungszweck aus der Gebrauchsanweisung erkennbar ist: Waschmittel, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Luftverbesserungsmittel, Vorratsschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Beizen, Lacke, Kitte, Anstrichmittel, Imprägnierungsmittel, Klebstoffe, Putzmittel und Pflegemittel,
2.Ziffer 2
Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
3.Ziffer 3
Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel oder Kraftfahrzeugbetriebsmittel (ausgenommen Vergaserkraftstoffe und Dieselkraftstoffe),
4.Ziffer 4
die für die Verwendung von Farben, Beizen, Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen Hilfsmittel,
sofern die in den Z 1 bis 4 genannten Waren mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 8 ChemG sind und die in Abs. 2 und 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen für ihre Abgabe gegeben sind.sofern die in den Ziffer eins bis 4 genannten Waren mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG sind und die in Absatz 2 und 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen für ihre Abgabe gegeben sind.
(2)Absatz 2,Das Feilhalten zum Verkauf hat räumlich getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen. Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des Abs. 1 Z 4. Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen (Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, dieDas Feilhalten zum Verkauf hat räumlich getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen. Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen (Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, die
1.Ziffer eins
sich in einem nur für diese Verkaufsflächen bestimmten, gesonderten Verkaufsraum oder in einem hiefür deutlich abgegrenzten Raumteil eines Verkaufsraumes befinden oder
2.Ziffer 2
innerhalb der allgemeinen Verkaufsräume deutlich abgesondert von den für andere Waren bestimmten Verkaufsflächen angeordnet sind.
(3)Absatz 3,Verkaufsflächen nach Abs. 2 müssen mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen! Gesundheitsschädlich! Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten!'' gekennzeichnet sein.Verkaufsflächen nach Absatz 2, müssen mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen! Gesundheitsschädlich! Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten!'' gekennzeichnet sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.