Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Art der Erprobung von Handfeuerwaffen und deren höchstbeanspruchten Teilen, um deren Sicherheit und Funktionsweise zu gewährleisten. Es unterscheidet zwischen Typenprüfung für serienmäßig hergestellte Waffen und Einzelprüfung für nicht serienmäßig hergestellte oder veränderte Waffen.
Was es regelt
- Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen.
- Die Unterscheidung zwischen Typenprüfung und Einzelprüfung.
- Die Definition von serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und Teilen.
- Die Bedingungen, unter denen weitere Exemplare als derselben Type zugehörig gelten.
Wen es betrifft
- Hersteller von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen.
- Personen, die Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile verändern oder instand setzen.
Eckpunkte
- Serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile müssen einer Typenprüfung unterzogen werden, es sei denn, eine Einzelprüfung wird beantragt.
- Nicht serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile müssen einer Einzelprüfung gemäß § 14 unterzogen werden.
- Serienmäßige Herstellung liegt vor, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat (z.B. Pläne, Arbeitsprogramme, Lehren und Ausrüstungen).
- Eine Einzelprüfung gemäß § 14 ist erforderlich bei bestimmten Veränderungen oder Instandsetzungen, wie Maßnahmen, die die Sicherheit herabsetzen können, Veränderungen am Patronenlager oder der Laufbohrung, Änderung der Werkstofffestigkeit (außer Einsatzhärtung bis 800 C) oder Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles mit Nacharbeit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel7. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum23.01.1985
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextArt der Erprobung
§ 2. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung beantragt wird. Paragraph 2, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung beantragt wird.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen. (2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß Paragraph 14, zu unterziehen.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile gelten im Sinne der Abs. 1 und 2 als serienmäßig hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat. (3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile gelten im Sinne der Absatz eins und 2 als serienmäßig hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
(4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 7), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (Paragraph 7,), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen: (5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Einzelprüfung gemäß Paragraph 14, zu unterziehen:
1.Ziffer eins
Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
2.Ziffer 2
Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
3.Ziffer 3
Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung mit Ausnahme einer Einsatzhärtung bei Temperaturen bis maximal 800 C;
4.Ziffer 4
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hiezu eine Nacharbeit notwendig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.