Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines Datenverbunds zur Kontrolle von gefährlichen Abfällen und Altölen in Österreich. Es legt fest, wie Daten erfasst, verarbeitet und weitergegeben werden, um den Schutz von Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Datenverbunds für gefährliche Abfälle und Altöle.
- Die Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten durch die Landeshauptmänner.
- Die Bereitstellung von Datenendgeräten und die Kostenübernahme durch den Bund.
- Die Bedingungen für die Übermittlung von Daten an Dienststellen und andere Staaten.
Wen es betrifft
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Die Landeshauptmänner und die Länder.
- Verpflichtete gemäß §§ 13 und 19 (nicht näher definiert im Text).
- Übernehmer von Abfällen oder Altölen.
Eckpunkte
- Der Datenverbund wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beim Umweltbundesamt eingerichtet.
- Er dient der Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
- Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sie zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Umwelt benötigt werden oder wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38
Inkrafttretensdatum01.01.1997
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDatenverbund§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß § 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß Paragraph 36, sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden anDaten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an
1.Ziffer eins
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
2.Ziffer 2
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4)Absatz 4,Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139813
alte DokumentnummerN8199657372J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.