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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit 26 GHz Richtfunkverteilsystemen, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum15.09.1999 Außerkrafttretensdatum31.08.2000 TextBegriffsbestimmungen § 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der BegriffParagraph 2, (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1.Ziffer eins „Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; 2.Ziffer 2 „Netzbetreiber” den Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen Inhaber einer Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten; 3.Ziffer 3 „Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt; 4.Ziffer 4 „Richtfunkverteilsystem” ein digitales Funksystem des festen Funkdienstes, das aus einer zentralen Funkstelle und mehreren Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen Funkstelle in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen; 5.Ziffer 5 „Zentrale Funkstelle” die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen in Funkverbindung stehen; 6.Ziffer 6 „Teilnehmerfunkstelle” die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen Funkstelle als Gegenstelle in Funkverbindung steht; 7.Ziffer 7 „Versorgungsbereich” ein Gebiet, in dem sich die Standorte der zentralen Funkstellen und aller mit diesen zentralen Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines Betreibers befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km2 beträgt; 8.Ziffer 8 „Sektor” den von einer bestimmten Antenne einer zentralen Funkstelle versorgten Teil eines Versorgungsbereiches; 9.Ziffer 9 „Trägerleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt; 10.Ziffer 10 „Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang eines isotropen Strahlers benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule; 11.Ziffer 11 „Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)” die in eine bestimmte Richtung abgestrahlte Leistung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt; 12.Ziffer 12 „Schädliche Störung” jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, welche die Abwicklung des Verkehrs eines in Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998,Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998,, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert oder mehrmals unterbricht. (2)Absatz 2,In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung 1.Ziffer eins „CEPT” European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation); 2.Ziffer 2 „EN” Europäische Norm; 3.Ziffer 3 „ITU” International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.