📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum15.09.1999
Außerkrafttretensdatum31.08.2000
TextBegriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der BegriffParagraph 2, (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.Ziffer eins
„Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die
Aussendung und den Empfang von Funkwellen für Zwecke des
Fernmeldeverkehrs umfasst;
2.Ziffer 2
„Netzbetreiber” den Erbringer von öffentlichen
Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen Inhaber einer
Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten;
3.Ziffer 3
„Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in
beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;
4.Ziffer 4
„Richtfunkverteilsystem” ein digitales Funksystem des festen
Funkdienstes, das aus einer zentralen Funkstelle und mehreren
Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen
Funkstelle in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen;
5.Ziffer 5
„Zentrale Funkstelle” die Funkstelle eines
Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen in
Funkverbindung stehen;
6.Ziffer 6
„Teilnehmerfunkstelle” die Funkstelle eines
Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen Funkstelle
als Gegenstelle in Funkverbindung steht;
7.Ziffer 7
„Versorgungsbereich” ein Gebiet, in dem sich die Standorte
der zentralen Funkstellen und aller mit diesen zentralen
Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines
Betreibers befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km2
beträgt;
8.Ziffer 8
„Sektor” den von einer bestimmten Antenne einer zentralen
Funkstelle versorgten Teil eines Versorgungsbereiches;
9.Ziffer 9
„Trägerleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender
während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender
Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
10.Ziffer 10
„Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang
eines isotropen Strahlers benötigt wird, zu der Leistung, die
dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die
beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben
Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte erzeugen. Wenn nichts
anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn
einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der
Strahlung der Hauptkeule;
11.Ziffer 11
„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)” die in eine
bestimmte Richtung abgestrahlte Leistung, die sich aus der
Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen
Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des
Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
12.Ziffer 12
„Schädliche Störung” jede Aussendung, Ausstrahlung oder
Beeinflussung, welche die Abwicklung des Verkehrs eines in
Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des
Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998,Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998,,
bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk)
betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert
oder mehrmals unterbricht.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
1.Ziffer eins
„CEPT” European Conference of Postal and Telecommunications
Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation);
2.Ziffer 2
„EN” Europäische Norm;
3.Ziffer 3
„ITU” International Telecommunication Union (Internationale
Fernmeldeunion).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.