← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in bestimmten Anlagen, um Umweltauswirkungen zu kontrollieren. Sie legt fest, welche Anlagen und Abfallarten unter ihre Bestimmungen fallen und welche Ausnahmen es gibt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum23.05.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte 1.Ziffer eins Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002, 2.Ziffer 2 gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, 3.Ziffer 3 Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht fürDiese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für 1.Ziffer eins Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden: a)Litera a pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft; b)Litera b pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; c)Litera c faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; d)Litera d Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer -Strichaufzählung Behandlung mit Holzschutzmitteln oder -Strichaufzählung Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; e)Litera e Korkabfälle; 2.Ziffer 2 Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden. (3)Absatz 3,Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2, 6, a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden. (4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt für 1.Ziffer eins Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a, 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9, 2.Ziffer 2 Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 undAbfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und 3.Ziffer 3 befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 15, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9. SchlagworteAbfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40125798

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.