Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen zwei Vertragsparteien und definiert, wer als „Zahlstelle“ für diese Zinszahlungen gilt. Es legt fest, welche Einrichtungen Zinsen melden müssen und welche Ausnahmen es davon gibt.
Was es regelt
- Die Definition einer „Zahlstelle“ im Kontext von Zinszahlungen.
- Die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an bestimmte Einrichtungen zahlen oder für diese einziehen.
- Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte juristische Personen oder Investmentfonds.
- Die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen, sich als OGAW oder vergleichbare Organismen behandeln zu lassen.
Wen es betrifft
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen oder für diese einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Eckpunkte
- Eine „Zahlstelle“ ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder für diesen einzieht (Artikel 7 Absatz 1).
- Einrichtungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten, gelten ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie sind bestimmte juristische Personen, ihre Gewinne unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sie sind ein zugelassener OGAW (Artikel 7 Absatz 2).
- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen an eine solche Einrichtung, muss er Namen, Anschrift der Einrichtung und den Gesamtbetrag der Zinsen der zuständigen Behörde melden (Artikel 7 Absatz 2).
- Bestimmte juristische Personen sind von der Regelung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen, darunter avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky) in Finnland sowie handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB) in Schweden (Artikel 7 Absatz 5).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 7 Definition der Zahlstelle
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
a)Litera a
sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder
b)Litera b
ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
c)Litera c
sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassener OGAW oder ein auf Jersey niedergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind:
a)Litera a
In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;
b)Litera b
In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004246
DokumentnummerNOR40068529
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.