Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen zwei Vertragsparteien und definiert, wer als „Zahlstelle“ für diese Zinszahlungen gilt. Es legt fest, welche Einrichtungen Zinsen melden müssen und welche Ausnahmen es davon gibt.
Was es regelt
- Die Definition einer „Zahlstelle“ im Kontext von Zinszahlungen.
- Die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an bestimmte Einrichtungen zahlen oder für diese einziehen.
- Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte juristische Personen oder Investmentfonds.
- Die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen, sich als OGAW oder vergleichbare Organismen behandeln zu lassen.
Wen es betrifft
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen oder für diese einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Eckpunkte
- Eine „Zahlstelle“ ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder für diesen einzieht (Artikel 7 Absatz 1).
- Einrichtungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten, gelten ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie sind bestimmte juristische Personen, ihre Gewinne unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sie sind ein zugelassener OGAW (Artikel 7 Absatz 2).
- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen an eine solche Einrichtung, muss er Namen, Anschrift der Einrichtung und den Gesamtbetrag der Zinsen der zuständigen Behörde melden (Artikel 7 Absatz 2).
- Bestimmte juristische Personen sind von der Regelung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen, darunter avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky) in Finnland sowie handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB) in Schweden (Artikel 7 Absatz 5).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 7 Definition der Zahlstelle