Kurz gesagt
Diese Verordnung, bekannt als 40. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die unter einen Tarif fallen. Sie war vom 15. November 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Tarifnummern und Warenbezeichnungen für verschiedene Produkte.
- Spezifische Kategorien von lebenden Tieren, Fleisch, Fischen, Gemüse und Früchten.
- Detaillierte Unterteilungen innerhalb dieser Kategorien, z.B. nach Tierart, Zustand (frisch, gekühlt, gefroren) oder Größe.
- Die Gültigkeitsdauer der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit den in der Anlage 1 aufgeführten Waren handeln.
- Importeure und Exporteure von lebenden Ziegen, Pferdefleisch, bestimmten Fischarten, gefrorenem Gemüse und gefrorenen Früchten.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 15.11.1993 in Kraft.
- Sie wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Sie umfasst lebende Schafe und Ziegen (0104), Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln (0205), sowie anderes Fleisch und Innereien (0208).
- Ebenfalls enthalten sind lebende Fische (0301), frische oder gekühlte Fische (0302), gefrorene Fische (0303), gefrorenes Gemüse (0710) und gefrorene Früchte (0811).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel40. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 769/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum15.11.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0104 - - Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild
C - andere
0301 - - Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm oder weniger:
a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
solche der Unternummer 0301 91
b - andere
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
solche der Unternummer 0301 91
b - andere
0302 - - Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und
Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 - - Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und
Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0710 - - Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
80 - andere Gemüse:
D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus campestris,
Agaricus bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln,
Schalotten und genießbare Kohlarten der Gattung
Brassica (einschließlich Kraut), ausgenommen Brokkoli:
ex D - Sellerie, Tomaten, Zucchini
E - anderes:
ex E - Brokkoli
0811 - - Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,
schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren
2 - sonstige
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren
3 - sonstige:
a - von Früchten der Nummern 0801,0803 und 0804
sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und
0807 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.