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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung der Wasserkräfte des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Schweiz zur Erzeugung elektrischer Energie. Es soll eine ökologische Verbesserung des Wasserabflusses im Inn bewirken und die Aufteilung der Wasserkräfte fair gestalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008, TypVertrag - Schweiz §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.08.2008 Unterzeichnungsdatum29.10.2003 Index89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet StF: BGBl. III Nr. 99/2008 (NR: GP XXIII RV 447 AB 470 S. 53. BR: AB 7899 S. 754.) Sonstige TextteileDie Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „die Vertragsstaaten“, in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht, in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll, im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist, vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat, sind wie folgt übereingekommen: RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2008 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit 1. August 2008 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2008 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 38, Absatz 2, mit 1. August 2008 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „die Vertragsstaaten“, in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht, in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll, im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist, vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat, sind wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am20.12.2017 Gesetzesnummer20005938 DokumentnummerNOR30006613

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.