Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung der Wasserkräfte des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Schweiz zur Erzeugung elektrischer Energie. Es soll eine ökologische Verbesserung des Wasserabflusses im Inn bewirken und die Aufteilung der Wasserkräfte fair gestalten.
Was es regelt
- Die Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet.
- Die Erzeugung elektrischer Energie aus diesen Wasserkräften.
- Die Verbesserung des Wasserabflusses im Inn aus ökologischer Sicht.
- Die Vergabe von Berechtigungen und behördlichen Genehmigungen für die Wasserkraftnutzung.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Eckpunkte
- Die Nutzung der Wasserkräfte muss auf gegenseitiger Verständigung basieren.
- Jeder Vertragsstaat hat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte, der sich nach Gefälle und Wassermengen in den genutzten Gewässerstrecken richtet.
- Entscheidungen über die Nutzbarmachung in Anlagen sollen einvernehmlich getroffen werden.
- Beiderseitige Interessen und unterschiedliche Rechtsvorschriften müssen berücksichtigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
TypVertrag - Schweiz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.08.2008
Unterzeichnungsdatum29.10.2003
Index89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
StF: BGBl. III Nr. 99/2008 (NR: GP XXIII RV 447 AB 470 S. 53. BR: AB 7899 S. 754.)
Sonstige TextteileDie Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „die Vertragsstaaten“,
in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht,
in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll,
im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist,
vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat, sind wie folgt übereingekommen:
RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2008 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit 1. August 2008 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2008 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 38, Absatz 2, mit 1. August 2008 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „die Vertragsstaaten“,
in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht,
in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll,
im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist,
vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat, sind wie folgt übereingekommen:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am20.12.2017
Gesetzesnummer20005938
DokumentnummerNOR30006613
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.