Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Investitionen zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat ergeben, und legt Verfahren für deren freundschaftliche Lösung oder die Unterbreitung an internationale Schiedsgerichte fest.
Für wen: Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei getätigt haben; Die Vertragsparteien selbst (Staaten), die in Investitionsstreitigkeiten involviert sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die freundschaftliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten durch Verhandlungen.
- Die Unterbreitung von ungelösten Streitigkeiten an Gerichte oder internationale Schiedsgerichte.
- Die Zustimmung der Vertragsparteien zu Schiedsverfahren und den Verzicht auf die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel.
- Die Vollstreckung von Schiedssprüchen und die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Umsetzung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei getätigt haben.
- Die Vertragsparteien selbst (Staaten), die in Investitionsstreitigkeiten involviert sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von vier (04) Monaten durch Verhandlungen gelöst werden.
- Ist keine Einigung möglich, kann der Investor die Streitigkeit einem zuständigen Gericht oder einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (z.B. ICSID, UNCITRAL, IHK) unterbreiten.
- Die Vertragsparteien stimmen der Schiedsgerichtsbarkeit uneingeschränkt zu und verzichten auf die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel.
- Schiedssprüche sind für beide Streitparteien bindend und in den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien vollstreckbar.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006, TypVertrag - Algerien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.01.2006 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei(1)Absatz eins, Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
SchlagworteVergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20004540 DokumentnummerNOR40074033