Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere durch den Austausch von Informationen. Es ermöglicht Behörden, sich gegenseitig bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung solcher Handlungen zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen.
- Die Durchführung behördlicher Ermittlungen zur Beschaffung angefragter Informationen.
- Die Beifügung von Berichten, Schriftstücken oder beglaubigten Kopien zu übermittelten Auskünften.
- Den Zugang befugter Bediensteter zu Unterlagen und Informationen in den Ämtern anderer Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Behörden der Vertragsparteien, die um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten.
- Die Republik Österreich und andere Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung des Abkommens erklärt haben.
Eckpunkte
- Auf Ersuchen übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei alle ihr oder anderen Behörden vorliegenden Informationen.
- Die ersuchte Behörde führt die notwendigen behördlichen Ermittlungen durch, um Informationen zu erhalten.
- Berichte, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien, die der Auskunft zugrunde liegen, müssen beigefügt werden.
- Befugte Bedienstete der ersuchenden Vertragspartei können nach Absprache Zugang zu Unterlagen und Informationen bei der ersuchten Vertragspartei erhalten und Kopien anfertigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextKAPITEL 2AMTSHILFE AUF ERSUCHENARTIKEL 12Auskunftsersuchen(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.
(3) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befugte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuchten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der genannten Unterlagen anfertigen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201355
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.