Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie mit Situationen umgegangen wird, in denen eine Vertragspartei die Entscheidungen eines Schiedspanels nicht umsetzt, und legt vorläufige Maßnahmen fest, die ergriffen werden können.
Für wen: Vertragsparteien des Abkommens, die Beschwerdegegner oder Beschwerdeführer sind; Das ursprüngliche Schiedspanel und der Partnerschaftsausschuss.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Schritte, die zu unternehmen sind, wenn eine Vertragspartei einen Abschlussbericht eines Schiedspanels nicht umsetzt.
- Die Möglichkeit, vorübergehende Ausgleichszahlungen anzubieten oder zu fordern.
- Die Bedingungen für die Aussetzung von Verpflichtungen durch eine beschwerdeführende Partei.
- Das Verfahren zur Überprüfung des Umfangs einer geplanten Aussetzung von Verpflichtungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Vertragsparteien des Abkommens, die Beschwerdegegner oder Beschwerdeführer sind.
- Das ursprüngliche Schiedspanel und der Partnerschaftsausschuss.
Was sind die Eckpunkte?
- Wenn eine Vertragspartei eine Entscheidung nicht umsetzt, muss sie auf Ersuchen einen vorübergehenden Ausgleich anbieten.
- Wird keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, kann die beschwerdeführende Partei Verpflichtungen aussetzen, aber der Umfang darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen.
- Die Aussetzung kann zehn Tage nach Notifikation erfolgen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin ersucht um ein Schiedsverfahren.
- Vorläufige Maßnahmen (Aussetzung oder Ausgleich) enden, wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, die Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen stehen oder die unvereinbaren Maßnahmen aufgehoben oder geändert wurden.
Familienrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 330Artikel 330 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 330Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung(1)Absatz eins,Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260081