📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 27Artikel 27
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 27Übermittlung der Ersuchen(1) Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.
(2) Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden. Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.
(3) Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es unverzüglich der zuständigen Behörde.
(4) Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbeschadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erledigung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die Berichtigung. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.
(5) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels zuständigen zentralen Behörden mit.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201370
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.