Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie bestehende Rechtsvorschriften im Bereich des Schulwesens behandelt werden, wenn sich die Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Vollziehung ändern. Es legt fest, welche Gesetze in Kraft bleiben oder außer Kraft treten, wenn neue Verfassungsbestimmungen gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung von Bestimmungen des Übergangsgesetzes von 1920 auf Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten des Schulwesens betreffen.
- Das Außerkrafttreten von Landesgesetzen, wenn die Gesetzgebung Bundessache wird.
- Das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen, wenn die Gesetzgebung Landessache wird.
- Das Außerkrafttreten landesgesetzlicher Vorschriften zur Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern.
Wen es betrifft
- Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene.
- Alle, die von Rechtsvorschriften im Schulwesen betroffen sind.
Eckpunkte
- Bestehende Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten des Schulwesens betreffen, werden nach den Paragraphen 2 bis 6 des Übergangsgesetzes von 1920 behandelt.
- Wenn die Gesetzgebung Bundessache ist, tritt das Landesgesetz außer Kraft, und die Geltung des Bundesgesetzes ist nicht mehr vom Landesgesetz abhängig.
- Wenn die Gesetzgebung Landessache ist, tritt das Bundesgesetz außer Kraft, und die Geltung des Landesgesetzes ist nicht mehr vom Bundesgesetz abhängig.
- Landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern treten außer Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,
TypBVG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum18.07.1962
Außerkrafttretensdatum31.12.2007
Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
BeachteDurch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
TextArtikel VII.Artikel römisch sieben.(1)Absatz eins,Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß anzuwenden.Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 und des Bundesgesetzblatt Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins, auf Grund des Paragraph 42, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
a)Litera a
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.
b)Litera b
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.
(3)Absatz 3,Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.Soweit es sich bei den unter Absatz 2, Litera b, fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.
SchlagworteBGBl. Nr. 368/1925, BGBl. Nr. 393/1929, Paktierung,Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,, Paktierung,
paktierte Gesetzgebung, Rechtsüberleitung
Zuletzt aktualisiert am02.10.2025
Gesetzesnummer10000362
DokumentnummerNOR12006111
alte DokumentnummerN1196210472S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.