📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum11.12.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
1.Ziffer eins
auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
2.Ziffer 2
spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1.Ziffer eins
die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
2.Ziffer 2
eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3.Ziffer 3
eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht undeine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,)
5.Ziffer 5
ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am27.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239402
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.