Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Behörden vorgehen müssen, wenn Problemstoffe, Altöle oder andere Abfälle nicht ordnungsgemäß gelagert, entsorgt oder behandelt werden, um Umweltschäden zu vermeiden. Es legt fest, wer für die Kosten der notwendigen Maßnahmen aufkommen muss.
Was es regelt
- Maßnahmen bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung oder Entsorgung von Problemstoffen und Altölen aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen.
- Maßnahmen bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung anderer Abfälle oder Altöle.
- Maßnahmen bei widerrechtlicher Beförderung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen.
- Maßnahmen zur schadlosen Behandlung von Abfällen, Altölen und verunreinigtem Boden, um Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, die Problemstoffe, Altöle oder andere Abfälle nicht vorschriftsmäßig behandeln.
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich solche Abfälle befinden, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder handlungsunfähig ist.
Eckpunkte
- Die Bezirksverwaltungsbehörde muss bei Verstößen die notwendigen Maßnahmen anordnen.
- Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde Maßnahmen sofort anordnen und durchführen lassen.
- Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Verpflichtete.
- Ist der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder handlungsunfähig, kann der Eigentümer der Liegenschaft herangezogen werden.
- Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, führt die Behörde die Entsorgung bei Gefahr im Verzug durch, wobei die Kosten für gefährliche Abfälle oder Altöle der Bund trägt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITTBehandlungsaufträge, KontrollrechteBehandlungsaufträge§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den Paragraphen 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den Paragraphen 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Absatz eins, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Absatz eins, genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins, Verpflichteten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135184
alte DokumentnummerN8199012136J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.