← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für den Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den Aufenthalt von Gästen in diesen Betrieben im Zusammenhang mit COVID-19. Sie legt fest, welche Nachweise Gäste erbringen müssen und welche Maßnahmen Betreiber umsetzen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum31.01.2022 Außerkrafttretensdatum18.02.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextBeherbergungsbetriebe§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb. (2)Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen. (4)Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs 1.Ziffer eins durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2.Ziffer 2 zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 3.Ziffer 3 aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 4.Ziffer 4 zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 5.Ziffer 5 durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 6.Ziffer 6 durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 7.Ziffer 7 durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime), für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. (6)Absatz 6,Für das Betreten von 1.Ziffer eins gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß;gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß; 2.Ziffer 2 Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß;Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß; 3.Ziffer 3 Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß.Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß. SchlagworteCampingwagenstellplatz Zuletzt aktualisiert am21.02.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40241696

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.