Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt spezielle Bestimmungen für die Anmeldung von Wertpapieren im Rahmen der Wertpapierbereinigung, insbesondere wenn diese Wertpapiere aufgrund des Staatsvertrages betroffen sind. Es legt fest, welche Informationen bei der Anmeldung anzugeben sind und wie mit Wertpapieren umzugehen ist, die mutmaßlich deutschen Eigentümern gehörten.
Was es regelt
- Die erforderlichen Angaben bei der Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung.
- Die Pflichten inländischer Kreditinstitute bei der Anmeldung von Wertpapieren, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sein könnten.
- Die Vorlagepflichten von Anmeldungen durch Anmeldestellen an die Prüfstelle.
- Die Möglichkeit der Finanzprokuratur, Wertpapiere anzumelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Wertpapieren, die zur Bereinigung aufgerufen werden.
- Inländische Kreditinstitute, die zur Anmeldung von Wertpapieren verpflichtet sind.
- Anmeldestellen und die Prüfstelle im Rahmen des Wertpapierbereinigungsgesetzes.
- Deutsche physische oder juristische Personen, die Anmeldungen vornehmen.
Eckpunkte
- Bei der Anmeldung von Wertpapieren sind der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben, auch wenn eine Depotnummer angegeben wird.
- Inländische Kreditinstitute müssen Wertpapiere, die aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers anmelden.
- Anmeldestellen müssen Anmeldungen von inländischen Kreditinstituten und von deutschen physischen oder juristischen Personen der Prüfstelle vorlegen.
- Die Finanzprokuratur kann Wertpapiere anmelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextIV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.römisch vier. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
(2)Absatz 2,Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (Paragraph 2,) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Absatz 2, sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (Paragraph 2,) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40245320
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.