Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Altölen und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist. Es stellt sicher, dass die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen angewendet wird.
Was es regelt
- Die Anwendung der EG-VerbringungsV für Abfälle und Altöle.
- Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Verbringung von Abfällen.
- Die Möglichkeit, bestimmte Abfälle aus Umweltschutz- oder Gesundheitsgründen stärker zu überwachen.
- Die Festlegung von Anzeigeverfahren für die Verbringung bestimmter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle oder Altöle grenzüberschreitend verbringen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Für die Verbringung von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist die zuständige Behörde am Versandort, Bestimmungsort und für die Durchfuhr.
- Der Bundesminister kann per Verordnung bestimmen, dass einzelne Abfälle aus Anhang II der EG-VerbringungsV wie Abfälle aus Anhang III oder IV überwacht werden.
- Es kann ein Anzeigeverfahren für die Verbringung bestimmter Abfälle nach Anhang II der EG-VerbringungsV in Staaten, die keine OECD-Mitglieder sind, erlassen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITTEinfuhr, Ausfuhr, DurchfuhrAnwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt EG Nummer L 30 vom 6. Februar 1993, Seite 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 37, EG-VerbringungsV.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt
1.Ziffer eins
durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen römisch drei oder römisch vier der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
2.Ziffer 2
unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,unter den in Artikel 17, Absatz eins und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
zu erlassen.
(4)Absatz 4,Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang römisch zwei aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Artikel 2, Litera r, der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 17, EG-VerbringungsV festgelegt, sind die Paragraphen 34 bis 37 a sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142493
alte DokumentnummerN8199853572L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.