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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die allgemeine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Abfälle (Altöle) für deren Besitzer. Es legt fest, welche Informationen erfasst werden müssen und wie diese Aufzeichnungen zu führen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum15.02.1991 Außerkrafttretensdatum31.12.2003 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Aufzeichnungspflicht§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind:Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den Paragraphen 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind: 1.Ziffer eins die Abfallart durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer; 2.Ziffer 2 die Menge des Abfalls (Altöls); 3.Ziffer 3 der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (§ 2 Abs. 4);der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (Paragraph 2, Absatz 4,); 4.Ziffer 4 die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (§ 2 Abs. 5).die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (Paragraph 2, Absatz 5,). (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3)Absatz 3,Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß Abs. 1.Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß Absatz eins, SchlagworteProduktionsprozeß Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010663 DokumentnummerNOR12135542 alte DokumentnummerN8199114237J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.