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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Behörden vorgehen müssen, wenn Problemstoffe, andere Abfälle oder Altöle nicht ordnungsgemäß gelagert, entsorgt oder behandelt werden, um Umweltschäden zu vermeiden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum31.12.2000 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITTBehandlungsaufträge, KontrollrechteBehandlungsaufträge§ 32.Paragraph 32, (1)Absatz eins,Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.Werden Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den Paragraphen 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den Paragraphen 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes. (2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Absatz eins, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Absatz eins, genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins, Verpflichteten bleiben unberührt. (3)Absatz 3,Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142491 alte DokumentnummerN8199853570L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.