Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Behörden vorgehen müssen, wenn Problemstoffe, andere Abfälle oder Altöle nicht ordnungsgemäß gelagert, entsorgt oder behandelt werden, um Umweltschäden zu vermeiden.
Was es regelt
- Die ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung von Problemstoffen.
- Die Entsorgung von Altölen.
- Die Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Abfälle und Altöle sowie durch sie verunreinigten Boden.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die für die unsachgemäße Lagerung, Entsorgung oder Behandlung von Abfällen verantwortlich sind.
- Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich solche Abfälle befinden, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder handlungsunfähig ist.
Eckpunkte
- Die Bezirksverwaltungsbehörde muss Maßnahmen anordnen, wenn Abfälle nicht vorschriftsmäßig behandelt werden.
- Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde sofort handeln und die Kosten dem Verpflichteten auferlegen.
- Ist der ursprüngliche Verpflichtete nicht feststellbar oder handlungsunfähig, kann der Liegenschaftseigentümer zur Entsorgung verpflichtet werden.
- Kann auch der Eigentümer nicht herangezogen werden, führt die Behörde die Entsorgung durch, bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITTBehandlungsaufträge, KontrollrechteBehandlungsaufträge§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.Werden Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den Paragraphen 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den Paragraphen 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes.
(2)Absatz 2,Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Absatz eins, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Absatz eins, genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins, Verpflichteten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung - bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes - unmittelbar durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142491
alte DokumentnummerN8199853570L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.