Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Übermittlung von Daten durch den Auftraggeber und legt fest, unter welchen Bedingungen solche Übermittlungen zulässig sind. Sie trat am 15.02.1981 in Kraft und wurde am 21.07.1987 aufgehoben.
Was es regelt
- Die Zulässigkeit von Datenübermittlungen durch den Auftraggeber.
- Die Form und den Inhalt von Aufträgen für Datenübermittlungen.
- Die Bedingungen für die Nutzung eines Verarbeiters bei Datenübermittlungen.
- Die Sicherstellung der Trennung von Daten aus verschiedenen Aufgabengebieten bei gleicher technischer Einrichtung.
Wen es betrifft
- Den Auftraggeber von Datenübermittlungen.
- Das nach der Personal- und Geschäftseinteilung zuständige Organ.
Eckpunkte
- Datenübermittlungen, die sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründen, bedürfen eines schriftlichen Auftrages.
- In den Aufträgen muss angegeben werden, auf welcher Bestimmung des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
- Bei Aufträgen nach § 7 Abs. 2 DSG muss dargelegt werden, welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger Aufgaben übertragen, für die die Daten wesentlich sind.
- Übermittlungen sind aktenkundig zu machen, außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Datenschutzverordnung des BMI
KundmachungsorganBGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum15.02.1981
Außerkrafttretensdatum21.07.1987
TextGrundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Personal- und Geschäftseinteilung zuständigen Organs, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Personal- und Geschäftseinteilung zuständigen Organs, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen.
(3)Absatz 3,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
(4)Absatz 4,Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur unter den im § 7 DSG genannten Voraussetzungen erfolgen.Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur unter den im Paragraph 7, DSG genannten Voraussetzungen erfolgen.
(5)Absatz 5,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.