Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung von Gläubigeraufrufen für bestimmte Unternehmen und Betriebe, die abgesondert verwaltet werden, und legt Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen fest. Es definiert auch, wie mit Ansprüchen umgegangen wird, die nicht fristgerecht angemeldet werden oder vor der Übergabe des Unternehmens entstanden sind.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, einen Gläubigeraufruf für bestimmte Unternehmen und Betriebe zu veröffentlichen.
- Die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen nach einem Gläubigeraufruf.
- Die Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung von Ansprüchen.
- Die Geltendmachung und Vollstreckung von Ansprüchen, die vor der Übergabe des Unternehmens entstanden sind.
Wen es betrifft
- Eigentümer oder öffentliche Verwalter von Unternehmen und Betrieben, die abgesondert verwaltet werden.
- Gläubiger dieser Unternehmen und Betriebe.
Eckpunkte
- Ein Gläubigeraufruf kann bis zum 30. September 1956 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.
- Ansprüche sind bis spätestens 31. Dezember 1956 anzumelden.
- Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, es sei denn, sie sind grundbücherlich gesichert.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen oder sonstige Ansprüche, die vor der Übergabe des Unternehmens entstanden sind, können bis zum 30. Juni 1957 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum29.06.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextGläubigeraufruf.§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.Für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember 1956 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.
(3)Absatz 3,Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 30. Juni 1957 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 30. Juni 1957 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der Paragraphen 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Absatz 3, nicht ausgeschlossen.
AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 32/1957ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
SchlagworteVerjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268426
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.