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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Verfahren für Besuche von Personen aus einem Vertragsstaat im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, insbesondere wenn diese Besuche den Zugang zu Verschlusssachen oder zu Einrichtungen, in denen damit gearbeitet wird, beinhalten. Es stellt sicher, dass solche Besuche nur unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen und Genehmigungsverfahren stattfinden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.06.2007 TextArtikel 7Besuche(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind und die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen. (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde oder Stelle dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher. (3) Besuchsanmeldungen sind in deutscher Sprache und mit folgenden Angaben versehen, nach Möglichkeit unter Verwendung eines zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Formblatts, vorzulegen: 1.Ziffer eins Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; 2.Ziffer 2 Staatsangehörigkeit des Besuchers; 3.Ziffer 3 Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde oder Stelle, die er vertritt; 4.Ziffer 4 Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; 5.Ziffer 5 Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; 6.Ziffer 6 Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen. (4) Für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen ist eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertragspartei nur dann erforderlich, wenn der Besuch länger als 21 Tage dauern soll und die Behörde oder Stelle sich für solche Besuche eine vorherige Anmeldung und Erlaubnis vorbehalten hat. Im Übrigen gilt für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen folgendes Verfahren: 1.Ziffer eins Die für die entsendende Einrichtung zuständige Behörde oder Stelle einer Vertragspartei hat sich mit der für die zu besuchende Einrichtung zuständigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei über die Notwendigkeit des Besuchs zu verständigen und ihr, wenn der Besuch mit dem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ oder höher verbunden ist, vor Antritt des Besuchs die Ermächtigung des Besuchers nach Artikel 4 Absatz 4 zu bestätigen. Zur Feststellung seiner Identität hat der Besucher dem Sicherheitsbeauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Einrichtung seinen Pass oder Personalausweis vorzulegen. 2.Ziffer 2 Der Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbevollmächtigte der besuchten Einrichtung hat sicherzustellen, dass über sämtliche Besuche Listen mit Angaben über den Namen des Besuchers, die von ihm vertretene Einrichtung, die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, die Besuchsdaten und die Namen der Kontaktpersonen geführt werden. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt, soweit innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.