Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), beschreibt Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, die Anreize schaffen sollen, um die Abfallhierarchie anzuwenden. Es zielt darauf ab, die Abfallvermeidung und das Recycling zu fördern.
Was es regelt
- Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung und Verbrennung von Abfällen.
- Systeme, bei denen Abfallerzeuger Gebühren basierend auf der tatsächlich verursachten Abfallmenge zahlen.
- Steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere Lebensmitteln.
- Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung und Maßnahmen zur Optimierung dieser.
Wen es betrifft
- Abfallerzeuger und Hersteller von Produkten.
- Regionale und kommunale Behörden, die für die Abfallwirtschaft zuständig sind.
Eckpunkte
- Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von Abfällen sollen Anreize für Abfallvermeidung und Recycling schaffen.
- „Pay-as-you-throw“-Systeme stellen Abfallerzeugern Gebühren basierend auf der tatsächlich verursachten Abfallmenge in Rechnung.
- Steuerliche Anreize fördern die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln.
- Es gibt eine schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1bAnlage eins b
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 1bBeispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2aBeispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a1.Ziffer eins
Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
2.Ziffer 2
verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
3.Ziffer 3
steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
4.Ziffer 4
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
5.Ziffer 5
Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
6.Ziffer 6
solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
7.Ziffer 7
ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
8.Ziffer 8
schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
9.Ziffer 9
Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
10.Ziffer 10
Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
11.Ziffer 11
Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
12.Ziffer 12
wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
13.Ziffer 13
Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
14.Ziffer 14
Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
15.Ziffer 15
Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.
SchlagworteRecyclingtechnologie, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239399
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.