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Kurz gesagt

Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ein einheitliches Scheckgesetz in ihren Gebieten einzuführen, das in Anlage I des Abkommens enthalten ist. Es regelt auch die Möglichkeit, Vorbehalte zu diesem Gesetz zu machen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.03.1959 Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht TextArtikel I.Artikel römisch eins.Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage römisch eins dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage römisch zwei des Abkommens vorgesehen sind. Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 17 und 28 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 17 und 28 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen. Zuletzt aktualisiert am12.03.2026 Gesetzesnummer10001977 DokumentnummerNOR12026280 alte DokumentnummerN2195927285S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.