Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen der EU und Japan im Rahmen ihres Strategischen Partnerschaftsabkommens gelöst werden sollen, basierend auf gegenseitiger Achtung und internationalem Recht. Es legt Schritte fest, um Meinungsverschiedenheiten gütlich beizulegen, und sieht besondere Verfahren für sehr ernste Fälle vor.
Was es regelt
- Die Maßnahmen, die die Vertragsparteien ergreifen müssen, um ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen.
- Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung des Abkommens.
- Die Behandlung von besonders dringenden Fällen, die Frieden und Sicherheit bedrohen.
- Die Möglichkeit, Bestimmungen des Abkommens auszusetzen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Lösung gefunden wird.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) als eine Vertragspartei.
- Japan als die andere Vertragspartei.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zunächst durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich geregelt werden.
- Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, kann sie zur weiteren Erörterung an den Gemischten Ausschuss verwiesen werden.
- Ein besonders ernster Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 kann als besonders dringender Fall behandelt werden, wenn er Frieden und Sicherheit bedroht und sich international auswirkt.
- In einem besonders dringenden Fall muss der Gemischte Ausschuss auf Antrag binnen 15 Tagen eine Konsultation abhalten; wenn keine Lösung gefunden wird, kann die antragstellende Partei Bestimmungen des Abkommens aussetzen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 43Artikel 43
Inkrafttretensdatum01.01.2025
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 43Streitbeilegung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu regeln.
(3)Absatz 3,Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Ausschuss verwiesen wird.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringender Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außergewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht und sich auf internationaler Ebene auswirkt.
(5)Absatz 5,Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine Konsultation ab.
Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüglich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusammen.
(6)Absatz 6,Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Ministerebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergreifen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jeweiligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Beschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders dringende Fall nicht mehr vorliegt.
(8)Absatz 8,Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am09.01.2025
Gesetzesnummer20012814
DokumentnummerNOR40267827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.