Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die erforderlichen Unterlagen für Anträge zur Genehmigung von Anlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen. Sie stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu den Abfällen, der Anlage selbst und den Umweltauswirkungen detailliert angegeben werden.
Was es regelt
- Die Art und Menge der zu verbrennenden Abfälle.
- Angaben zu potenziell schädlichen Stoffen in gefährlichen Abfällen.
- Die technischen Spezifikationen und Kapazitäten der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Maßnahmen zur Nutzung entstehender Wärme und zur Reduzierung von Rückständen.
Wen es betrifft
- Betreiber, die eine Genehmigung für eine Verbrennungsanlage beantragen.
- Betreiber, die eine Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage beantragen.
Eckpunkte
- Antragsunterlagen müssen die Art der Abfälle (Schlüsselnummer, Bezeichnung, Spezifizierung) und die Masse pro Abfallart (t/a) enthalten.
- Es sind Angaben zu maximalen Gehalten von Schadstoffen wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen in gefährlichen Abfällen erforderlich.
- Die Nennkapazität der Anlage (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und die gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität pro Jahr müssen angegeben werden.
- Ergebnisse zur Prüfung der Wärmenutzung (z.B. Kraft-Wärme-Kopplung) unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten sind beizufügen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.2025
AbkürzungAVV 2024
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text2. AbschnittVorgaben für Verbrennungs- und MitverbrennungsanlagenAntragsunterlagen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
2.Ziffer 2
Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
3.Ziffer 3
Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
4.Ziffer 4
Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
5.Ziffer 5
Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 sowie die Wartung gewährleisten,Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 sowie die Wartung gewährleisten,
6.Ziffer 6
die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens,
7.Ziffer 7
Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
8.Ziffer 8
maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
9.Ziffer 9
Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
10.Ziffer 10
Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
11.Ziffer 11
Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können und
12.Ziffer 12
alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte anhand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte anhand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
1.Ziffer eins
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2.Ziffer 2
die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20012583
DokumentnummerNOR40261953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.