Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten der Zollverwaltung in Österreich. Es ermöglicht dem Finanzminister und den Finanzlandesdirektionen, Anpassungen an den Zollstellen vorzunehmen, um den Warenverkehr und die Verwaltung effizienter zu gestalten.
Für wen: Den Bundesminister für Finanzen; Die Finanzlandesdirektionen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Zollstellen.
- Umwandlung, Schließung und Verlegung von Zollämtern, Zweigstellen und Zollposten.
- Errichtung von Zollstellen auf ausländischem Gebiet aufgrund internationaler Vereinbarungen.
- Übertragung von Zuständigkeiten für Abgabenerfassung, -mitteilung und -einhebung sowie für Verbrauchsteuern und Erstattungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Bundesminister für Finanzen.
- Die Finanzlandesdirektionen.
- Zollämter, Zweigstellen und Zollposten.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bundesminister für Finanzen kann die sachliche Zuständigkeit von Zollstellen ändern, Zollämter umwandeln, schließen oder verlegen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung ist.
- Der Bundesminister für Finanzen kann vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist.
- Der Bundesminister für Finanzen kann Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen sowie zur Erhebung von Verbrauchsteuern und zur Durchführung von Erstattungen auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, um Kosten zu sparen, technische Hilfsmittel einzusetzen oder Verfahren zu beschleunigen.
- Finanzlandesdirektionen können Zuständigkeiten vom Hauptzollamt auf Zollämter erster Klasse auslagern, wenn dies aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14bParagraph 14 b Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum30.06.2002 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 14b.Paragraph 14 b,
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40014257