Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bereinigung aufgerufen werden, insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse und Staatsangehörigkeit. Es legt fest, welche Informationen bei der Anmeldung anzugeben sind und wie mit Wertpapieren umzugehen ist, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
Was es regelt
- Die Angaben, die bei der Anmeldung von Wertpapieren zu machen sind.
- Die Pflichten inländischer Kreditunternehmungen bei der Anmeldung bestimmter Wertpapiere.
- Die Vorlage von Anmeldungen an die Prüfstelle durch Anmeldestellen.
- Die Möglichkeit der Finanzprokuratur, Wertpapiere anzumelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Wertpapieren, die zur Bereinigung aufgerufen werden.
- Inländische Kreditunternehmungen, die zur Anmeldung von Wertpapieren verpflichtet sind.
- Anmeldestellen und die Prüfstelle im Rahmen des Wertpapierbereinigungsgesetzes.
- Die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Bei der Anmeldung von Wertpapieren ist der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
- Inländische Kreditunternehmungen müssen Wertpapiere, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers anmelden.
- Anmeldestellen müssen Anmeldungen von inländischen Kreditunternehmungen und von deutschen physischen oder juristischen Personen der Prüfstelle vorlegen.
- Die Finanzprokuratur kann Wertpapiere anmelden, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum31.12.1986
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextIV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.römisch vier. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
(2)Absatz 2,Sind inländische Kreditunternehmungen zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.Sind inländische Kreditunternehmungen zur Anmeldung verpflichtet (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (Paragraph 2,) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Absatz 2, sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (Paragraph 2,) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268436
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.