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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein internationales Abkommen, das die Einführung eines einheitlichen Wechselgesetzes in den beteiligten Ländern regelt. Es soll sicherstellen, dass die Regeln für Wechsel in diesen Ländern gleich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über das einheitliche Wechselgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.1934 Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht TextArtikel I.Artikel römisch eins. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage römisch eins dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage römisch zwei des Abkommens vorgesehen sind. Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen. Zuletzt aktualisiert am07.11.2025 Gesetzesnummer10001798 DokumentnummerNOR12024024 alte DokumentnummerN2193228410S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.