Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein internationales Abkommen, das die Einführung eines einheitlichen Wechselgesetzes in den beteiligten Ländern regelt. Es soll sicherstellen, dass die Regeln für Wechsel in diesen Ländern gleich sind.
Was es regelt
- Die Verpflichtung der Vertragsparteien, ein einheitliches Wechselgesetz einzuführen.
- Die Möglichkeit, bei der Einführung des Gesetzes Vorbehalte zu machen.
- Die Bedingungen und Fristen für das Inkrafttreten bestimmter Vorbehalte.
- Die Anzeige von Vorbehalten an den Generalsekretär des Völkerbundes und andere Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Hohen Vertragschließenden Teile (Länder, die dem Abkommen beitreten).
- Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen gilt.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien müssen das Einheitliche Wechselgesetz, das Anlage I des Abkommens bildet, einführen.
- Vorbehalte sind nur zulässig, wenn sie in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
- Bestimmte Vorbehalte (Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II) können auch nach der Ratifizierung oder dem Beitritt gemacht werden, treten aber nicht vor dem neunzigsten Tag nach der Anzeige in Kraft.
- In dringenden Fällen können Vorbehalte (Artikel 7 und 22 der Anlage II) auch nach der Ratifizierung oder dem Beitritt gemacht werden, wobei die Anzeige zwei Tage nach Eingang wirksam wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über das einheitliche Wechselgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.1934
Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
TextArtikel I.Artikel römisch eins. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage römisch eins dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage römisch zwei des Abkommens vorgesehen sind.
Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.
Zuletzt aktualisiert am07.11.2025
Gesetzesnummer10001798
DokumentnummerNOR12024024
alte DokumentnummerN2193228410S
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.