Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Gutachter, die psychologische Gutachten gemäß dem Waffengesetz erstellen, und wie diese in eine offizielle Liste eingetragen werden. Sie stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen solche Gutachten anfertigen dürfen.
Was es regelt
- Die Führung einer Liste von Gutachtern durch den Bundesminister für Inneres.
- Die Voraussetzungen für die Eintragung von Personen in diese Gutachterliste.
- Die erforderliche fachspezifische Ausbildung für Gutachter.
- Die Inhalte, die diese fachspezifische Ausbildung umfassen muss.
Wen es betrifft
- Personen, die Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 erstellen möchten.
- Der Bundesminister für Inneres, der die Liste der Gutachter führt.
Eckpunkte
- Gutachter müssen in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 eingetragen sein und ihre Berufsberechtigung darf nicht ruhen.
- Es ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinischer Psychologe, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, erforderlich.
- Eine fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten muss erfolgreich absolviert werden.
- Die Ausbildung muss unter anderem rechtliche Grundlagen (insbesondere Waffenrecht), fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte, Rahmenbedingungen der Gutachtenserstellung und Fallstudien umfassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextAnforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislichDer Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die nachweislich
1.Ziffer eins
in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30 a, PlG 2013 nicht ruht,
2.Ziffer 2
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
3.Ziffer 3
die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
(2)Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer eins
Rechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
2.Ziffer 2
Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
3.Ziffer 3
Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
4.Ziffer 4
Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.
Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40277260
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.