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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Abfällen und Altölen, insbesondere wer als Besitzer, Erzeuger, Sammler, Behandler, Übergeber und Übernehmer gilt. Sie legt auch fest, wie die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer aufgebaut ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum15.02.1991 Außerkrafttretensdatum31.12.2003 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Abfall(Altöl)besitzer sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, die als Erzeuger, Sammler oder Behandler von Abfällen (Altölen) tätig werden. (2)Absatz 2,Nicht als Sammler von Abfällen (Altölen) gelten Transporteure, soweit sie Abfälle (Altöle) im direkten Auftrag des Abfall(Altöl)besitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind. (3)Absatz 3,Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und nicht als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen tätig ist. (4)Absatz 4,Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übergeber.Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 35, des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übergeber. (5)Absatz 5,Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übernehmer.Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 34, des Abfallwirtschaftsgesetzes und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als Übernehmer. (6)Absatz 6,Als Abfall(Altöl)besitzer-Nummer im Sinne dieser Verordnung gelten die dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer sowie die zugeteilte Behandler-Nummer. (7)Absatz 7,Die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer besteht aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren siebenter Stelle die Ziffer 1 (Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen), 2 (Sammler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) oder 3 (Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen) steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1 (Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4 (Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7 (Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) - für das Land, in welchem dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen vom Landeshauptmann die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer zugeteilt wurde - angeführt wird. SchlagworteAbfallbesitzer, Altölbesitzer Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010663 DokumentnummerNOR12135541 alte DokumentnummerN8199114236J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.