📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum11.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextZusammenkünfte im Spitzensport§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 11 Abs. 3 und 4. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 2 Abs. 6 insbesondere zu enthalten:Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.Ziffer 5
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
(2)Absatz 2,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 8, für die Sportler § 11 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 8,, für die Sportler Paragraph 11, sinngemäß.
SchlagworteTrainingszeit, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238938
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.