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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Anforderungen für Sachverständige und Begutachtungsstellen fest, die Gutachten erstellen, und regelt deren Eintragung in ein Register. Sie stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen und Einrichtungen solche Gutachten anfertigen dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextAnforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die 1.Ziffer eins über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken; 2.Ziffer 2 jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen; 3.Ziffer 3 einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen. (2)Absatz 2,Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln. (3)Absatz 3,Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.Die Einhaltung der in Absatz eins und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR12066101 alte DokumentnummerN4199746757L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.