Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt die Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die aufgrund des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 von den Vier Mächten an die Republik Österreich übertragen wurden. Es legt fest, welche dieser Vermögenswerte als in das Eigentum Österreichs übergegangen gelten.
Was es regelt
- Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die von den Vier Mächten (UdSSR, Vereinigtes Königreich, USA, Frankreich) an Österreich übertragen wurden.
- Welche Vermögenswerte als "beansprucht oder innegehabt" im Sinne des Art. 22 des Staatsvertrages gelten.
- Die Behandlung von Vermögenswerten juristischer Personen mit Sitz im Inland, die von einer Besatzungsmacht beansprucht wurden.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Empfängerin der Vermögenswerte.
- Deutsche physische oder juristische Personen sowie das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen, deren Vermögenswerte am 8. Mai 1945 betroffen waren.
Eckpunkte
- Gegenstand sind Vermögenswerte, die aufgrund des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
- Als beansprucht oder innegehabt gelten Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehört haben.
- Vermögenswerte einer inländischen juristischen Person, die von einer Besatzungsmacht beansprucht wurden, weil Anteilsrechte am 8. Mai 1945 einer deutschen Person gehörten, gelten nicht als übergegangen.
- Anteilsrechte an inländischen juristischen Personen, die am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person oder dem Deutschen Reich gehört haben, gelten als übergegangen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextI. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).
(2)Absatz 2,Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Artikel 22, des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben.
(3)Absatz 3,Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben.
SchlagworteUSA, UdSSR
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005497
alte DokumentnummerN1195617410S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.