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Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt die Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die aufgrund des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 von den Vier Mächten an die Republik Österreich übertragen wurden. Es legt fest, welche dieser Vermögenswerte als in das Eigentum Österreichs übergegangen gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextI. Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte). (2)Absatz 2,Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Artikel 22, des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben. (3)Absatz 3,Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben. SchlagworteUSA, UdSSR Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005497 alte DokumentnummerN1195617410S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.