Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, detaillierte Regeln für Sammel- und Verwertungssysteme für Abfälle festzulegen. Es soll sicherstellen, dass die Abfallwirtschaft effizient und im öffentlichen Interesse funktioniert.
Was es regelt
- Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen, einschließlich Leistungen und Quoten.
- Grundsätze für Tarife und Effizienz, wobei die Kosten für Erfassung, Sammlung und Verwertung berücksichtigt werden.
- Abgrenzung zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Vorgaben für die Sammlung, einschließlich technischer Spezifikationen und die Festlegung von Abfällen, die getrennt zu sammeln sind.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen für Abfälle.
Eckpunkte
- Der Bundesminister wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen.
- Die Festlegungen müssen mit den Zielen der Abfallwirtschaft und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan übereinstimmen.
- Es müssen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten festgelegt werden.
- Es können Sammel- und Tarifkategorien bestimmt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum17.09.2013
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme§ 36.Paragraph 36, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
1.Ziffer eins
Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2
Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3
Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4.Ziffer 4
die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind;
5.Ziffer 5
Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien;
6.Ziffer 6
unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind.unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraphen 29 f, f,, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind.
SchlagworteSammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153617
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.