Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung von Abgaben und Abgabenstrafen durch Vollstreckungshandlungen, noch bevor diese rechtskräftig sind oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Es ermöglicht die Pfändung bestimmter Vermögenswerte, um die spätere Einbringung der Forderungen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anordnung von Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen.
- Die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen.
- Die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
- Die Überweisung zur Einziehung gepfändeter Forderungen oder Ansprüche unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Personen, die Abgaben oder Abgabenstrafen schulden.
- Das Finanzamt, welches die Sicherstellungsaufträge ausführt und verwahrt.
Eckpunkte
- Vollstreckungshandlungen können schon vor Rechtskraft oder Fristablauf angeordnet werden.
- Zur Sicherung sind nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen sowie die Pfändung bestimmter Geldforderungen und Ansprüche zulässig.
- Eine Überweisung zur Einziehung ist möglich, wenn die Einbringlichkeit gefährdet wäre oder Regressrechte verloren gingen.
- Eingehende Beträge oder Sachen aus der Einziehung werden vom Finanzamt verwahrt.
- Eine Verrechnung auf Abgabenschulden oder Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen zulässig.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum30.12.2014 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. TEIL.römisch zwei. TEIL.Sicherung.§ 78.Paragraph 78,