Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein Verfahren, mit dem Personen eine Besteuerung anfechten können, die nicht dem Abkommen über Einkommen- und Vermögensteuern zwischen zwei Vertragsstaaten entspricht. Es ermöglicht die Beilegung von Streitigkeiten durch Verständigung zwischen den zuständigen Behörden oder, falls nötig, durch ein Schiedsgericht.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Anfechtung einer Besteuerung, die nicht dem Abkommen entspricht.
- Die Verständigung zwischen den zuständigen Behörden zur Vermeidung einer nicht abkommenskonformen Besteuerung.
- Die Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
- Die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten.
Wen es betrifft
- Personen, die der Auffassung sind, dass sie von einem oder beiden Vertragsstaaten nicht abkommenskonform besteuert werden oder wurden.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
Eckpunkte
- Ein Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer nicht abkommenskonformen Besteuerung führt, unterbreitet werden.
- Die zuständigen Behörden bemühen sich, eine Lösung durch Verständigung zu finden.
- Können Schwierigkeiten oder Zweifel nicht innerhalb von zwei Jahren beseitigt werden, kann ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden.
- Das Schiedsgericht besteht aus Vertretern der zuständigen Behörden und unabhängigen Personen.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist binnen sechs Monaten abzugeben und für beide Vertragsstaaten und alle betroffenen Steuerpflichtigen bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 26VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN(1)Absatz eins,Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5)Absatz 5,Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den vorherstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, ist der Fall über Antrag aller betroffenen Steuerpflichtigen von der zuständigen Behörde jenes Vertragstaates, der das Verständigungsverfahren eingeleitet hat, einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Dem Schiedsgericht gehört pro Vertragsstaat je ein Vertreter der zuständigen Behörde und je eine unabhängige Person an, die aus einer Liste von Schiedsrichtern in der Rangfolge ihrer Reihung bestellt wird. Die Schiedsrichter wählen eine weitere Person als Vorsitzenden, der die Voraussetzungen für die Ausübung höchstrichterlicher Aufgaben in seinem Land erfüllen oder Jurist von allgemein bekannter Kompetenz sein muss. Jeder Staat ernennt fünf kompetente Personen für die Liste der Schiedsrichter. Der Steuerpflichtige wird auf sein Verlangen vor dem Schiedsgericht angehört. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung binnen sechs Monaten ab, nachdem es befasst worden ist. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Einzelfalles für beide Vertragsstaaten und alle betroffenen Steuerpflichtigen bindend.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054786
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.