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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt das Inkrafttreten und die Mitgliedschaft in der Internationalen Finanz-Corporation sowie den Beginn ihrer Geschäftstätigkeit. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Regierungen Mitglieder werden können und wann das Abkommen wirksam wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Finanz-Corporation KundmachungsorganBGBl. Nr. 204/1956Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum28.09.1956 Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen TextARTIKEL IXARTIKEL römisch neunSchlussbestimmungenAbschnitt 1InkrafttretenDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Zeichnungen nicht weniger als 75 von Hundert der Summe der in Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen umfassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955 in Kraft. Abschnitt 2Unterzeichnung(a) Jede Regierung in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Bank eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht ausgenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäß diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können. (b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt Mitglieder der Corporation, in dem für sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist. (c) Dieses Abkommen steht den Regierungen der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluß am 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen. (d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens steht es der Regierung eines jeden Landes zur Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel II Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt worden ist.(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens steht es der Regierung eines jeden Landes zur Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt worden ist. Abschnitt 3Aufnahme der Geschäftstätigkeit(a) Sobald dieses Abkommen gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der Vorsitzende des Direktorium eine Sitzung des Direktoriums ein. (b) Die Corporation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf. (c) Bis zur ersten Situng des Gouverneursrates kann das Direktorium alle Befugnisse des Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen, die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat vorbehalten sind, ausüben. AUSGEFERTIGT in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung hinterlegt bleibt, die sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel IX Abschnitt 1 in Kraft tritt.AUSGEFERTIGT in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung hinterlegt bleibt, die sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel römisch neun Abschnitt 1 in Kraft tritt. Zuletzt aktualisiert am08.09.2020 Gesetzesnummer10003864 DokumentnummerNOR40063397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.