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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Organisationen keine Unterstützungsleistungen aus dem NPO-Fonds erhalten können. Es handelt sich um eine Liste von Ausnahmen für die Gewährung solcher Förderungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung4. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextNicht förderfähige förderwerbende Organisationen§ 5.Paragraph 5, Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind: 1.Ziffer eins Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,Politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, 2.Ziffer 2 Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten, 3.Ziffer 3 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, undbeaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, [BWG]) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, und 4.Ziffer 4 Organisationen, denen gemäß den Verordnungen BGBl. Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von § 8a verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde.Organisationen, denen gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021, oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von Paragraph 8 a, verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde. SchlagworteKapitalgesellschaft, Grundkapital Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242377

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.