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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Betrieb von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Zusammenhang mit COVID-19-Präventionsmaßnahmen. Sie legt fest, welche Einrichtungen als Freizeit- oder Kultureinrichtungen gelten und welche Auflagen für deren Betrieb bestehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum22.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere 1.Ziffer eins Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2.Ziffer 2 Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt Paragraph 2, sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, 3.Ziffer 3 Tanzschulen, 4.Ziffer 4 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5.Ziffer 5 Schaubergwerke, 6.Ziffer 6 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7.Ziffer 7 Indoorspielplätze, 8.Ziffer 8 Paintballanlagen, 9.Ziffer 9 Museumsbahnen, 10.Ziffer 10 Tierparks, Zoos und botanische Gärten. (2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren. (4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für 1.Ziffer eins Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, 2.Ziffer 2 Bibliotheken, 3.Ziffer 3 Büchereien und 4.Ziffer 4 Archive gilt § 4 Abs. 1 Z 1.gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235475

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.