Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei ergeben. Es legt Verfahren fest, wie solche Investitionsstreitigkeiten beigelegt werden können.
Was es regelt
- Die Definition einer Investitionsstreitigkeit.
- Die Schritte zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, beginnend mit Konsultationen und Verhandlungen.
- Die Möglichkeit, Streitigkeiten dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Zentrum) zu unterbreiten.
- Die Verbindlichkeit und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei tätigen.
Eckpunkte
- Eine Investitionsstreitigkeit ist eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Ausübung einer Investitionsgenehmigung oder die Verletzung eines durch dieses Abkommen gewährten Rechts.
- Streitparteien sollen Meinungsverschiedenheiten zuerst durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben lösen.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht anders beigelegt werden, kann sie dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet werden, frühestens ein Jahr nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit.
- Jede Vertragspartei stimmt der Unterbreitung von Investitionsstreitigkeiten an das Zentrum unwiderruflich im Voraus zu; Schiedssprüche sind endgültig und bindend und werden nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 612/1991Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.01.1992
TextArtikel 9Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Investitionsstreitigkeit eine Meinungsverschiedenheit, in der berührt werden:
a)Litera a
die Interpretation oder die Ausübung einer Investitionsgenehmigung, die von der Behörde einer Vertragspartei für Auslandsinvestitionen einem Investor der anderen Vertragspartei gewährt wurde; oder
b)Litera b
die Verletzung eines Rechtes bezüglich einer Investition, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen die Streitparteien zuerst versuchen, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, denen der Investor und die Vertragspartei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorhergehenden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Streitparteien frei, jederzeit nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“) zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren zu unterbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat.
(3) a)Absatz 3,, Litera a
Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitigkeit dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten.
b)Litera b
Schiedsverfahren über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Schiedsverfahrensordnung des Zentrums durchgeführt.
(4)Absatz 4,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(5)Absatz 5,Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen. Im Falle eines Vergleichsverfahrens trägt der Investor die Kosten.
(6)Absatz 6,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.