Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ablehnung von Anträgen auf Abgeltung bestimmter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Kriegsfolgen stehen. Es legt spezifische Gründe fest, unter denen eine Kommission solche Anträge zurückweisen muss.
Was es regelt
- Die Zurückweisung von Anträgen auf Abgeltung von Ansprüchen.
- Fristen für die Einreichung von Anmeldungen und Anträgen.
- Die Art des Dienstverhältnisses und des Dienstgebers, die für eine Abgeltung in Frage kommen.
- Den Wohnsitz des Dienstgebers und der Erben.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Abgeltung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen stellen.
- Die Kommission, die über diese Anträge entscheidet.
Eckpunkte
- Anmeldungen mussten spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt sein.
- Das Dienstverhältnis durfte nicht bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet gewesen sein oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden sein.
- Der Dienstgeber durfte keine öffentlich-rechtliche Körperschaft gewesen sein.
- Der Antrag auf Entscheidung der Kommission musste binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds an den Fonds gerichtet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 12.Paragraph 12, Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß Die Kommission hat Anträge gemäß Paragraph 6, insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß
a)Litera a
die Anmeldung nicht spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;
b)Litera b
das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung gestützt hat, bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet war oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden ist;
c)Litera c
der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war ohne Rücksicht darauf, ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften anzuwenden waren;
d)Litera d
der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;
e)Litera e
ein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;ein Verpflichteter (Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;
f)Litera f
der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;
g)Litera g
der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds (§ 6) gerichtet worden ist;der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (Paragraph 2,) an den Fonds (Paragraph 6,) gerichtet worden ist;
h)Litera h
Ansprüche von Erben angemeldet wurden (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962 den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.Ansprüche von Erben angemeldet wurden (Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,), die nicht am 18. Juli 1962 den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.
Zuletzt aktualisiert am19.03.2019
Gesetzesnummer10000380
DokumentnummerNOR12014968
alte DokumentnummerN1199438563J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.