Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Lamas und Alpakas fest, um deren Wohlbefinden und Schutz zu gewährleisten. Sie regelt die Bedingungen für Gehege, Ställe, Bewegungsfreiheit und Fütterung dieser Tiere.
Was es regelt
- Die Gestaltung und Sicherheit von Gehegen und Zäunen.
- Die Beschaffenheit von Stallgebäuden und Unterständen als Witterungsschutz.
- Die Gruppengröße und den Platzbedarf für Lamas und Alpakas.
- Die Betreuung, Ernährung und den Einsatz der Tiere als Zug- oder Lasttiere.
Wen es betrifft
- Personen, die Lamas und Alpakas halten.
- Veranstalter von Absatzveranstaltungen und Tierschauen mit Lamas und Alpakas.
Eckpunkte
- Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen, wobei Stacheldraht verboten ist.
- Tiere benötigen einen Stall oder Unterstand mit mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung, der allen Tieren gleichzeitig Schutz bietet und eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweist.
- Lamas und Alpakas sind grundsätzlich in Gruppen zu halten, mit Ausnahmen für vorübergehende Einzelhaltung, wobei Sichtkontakt zu anderen Tieren bestehen muss.
- Die Mindeststallfläche pro adultem Tier beträgt 2,00 m², und die Mindestgehegefläche pro adultem Tier beträgt 40,00 m² für Gehege mit befestigtem Boden oder 100,00 m² für sonstige Gehege.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 11Anlage 11
Inkrafttretensdatum01.09.2022
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 11MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS UND ALPAKAS1.Ziffer eins
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
2.Ziffer 2
UMZÄUNUNG
Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.
3.Ziffer 3
STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
4.Ziffer 4
BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
4.1.4 Punkt eins
Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.
4.2.4 Punkt 2
Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas und Alpakas in Gehegen mit befestigtem Boden.
Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:
Gehegeart
Mindeststallfläche pro Gruppe
Mindeststallfläche pro adultem Tier
Mindestgehegefläche pro Gruppe
Mindestgehegefläche pro adultem Tier
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden
6,00 m2
2,00 m2
250,00 m2
40,00 m2
Sonstige Gehege
6,00 m2
2,00 m2
800,00 m2
100,00 m2
5.Ziffer 5
BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
6.Ziffer 6
ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Lamas und Alpakas für die Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Weide bzw. Gehegefläche keine Anwendung.
SchlagworteStallfläche
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40246550
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.